Seit dem 1. Juni 2026 sind Verteilnetzbetreiber in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Energy Sharing über das öffentliche Netz technisch zu ermöglichen. Die rechtliche Grundlage, der neue § 42c EnWG, ist bereits am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Damit existiert erstmals ein eigenständiger rechtlicher Rahmen für ein Modell, das in Deutschland bislang nur als Konzept diskutiert wurde.
Gleichzeitig bleibt die Wohnungswirtschaft mit den etablierten Modellen Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) konfrontiert, deren Potenzial nach wie vor nur in Ansätzen ausgeschöpft ist: Von rund 1,9 Millionen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 14,3 Millionen Mietwohnungen waren laut IW Köln im April 2024 lediglich rund 9.000 Gebäude mit einer Mieterstromanlage ausgestattet.
Für Eigentümer, Asset Manager und Hausverwaltungen ist Energy Sharing damit kein Zukunftsthema mehr, sondern eine aktuelle regulatorische und operative Fragestellung mit drei klar zu unterscheidenden Modellen. Wer jetzt versteht, wo welches Modell greift, sichert sich einen Vorsprung gegenüber Wettbewerbern, die noch mit dem Stand von 2024 planen.
Kernfakten: Energy Sharing in Deutschland (Stand Juni 2026)
- § 42c EnWG in Kraft seit 22. Dezember 2025
- Pflicht für Verteilnetzbetreiber seit 1. Juni 2026
- Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete ab 1. Juni 2028
- Smart-Meter-Quote Deutschland Ende 2025: 5,5 % (Österreich: 95 %)
- Mieterstromzuschlag 2026: rund 1,5–2,67 ct/kWh, degressiv
- 9.000 von 1,9 Mio. Mehrfamilienhäusern mit Mieterstromanlage (Stand 2024)
Was bedeutet Energy Sharing in Deutschland konkret?
Energy Sharing ist seit dem 22. Dezember 2025 in § 42c EnWG eigenständig geregelt und bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz hinweg. Das unterscheidet Energy Sharing rechtlich von Mieterstrom und der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV), die beide ohne Durchleitung durch ein Netz funktionieren und auf ein Gebäude oder einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang begrenzt sind. Verteilnetzbetreiber müssen Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen.
Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend, wird aber häufig vermischt. Mieterstrom und GGV funktionieren bereits seit Jahren und sind auf ein Gebäude oder eng benachbarte Gebäude beschränkt. Energy Sharing nach § 42c EnWG geht darüber hinaus: Der Strom fließt über das reguläre Verteilnetz und kann so auch Nachbarschaften außerhalb des eigenen Grundstücks erreichen, sofern sie im selben Netzgebiet liegen.
Der neue Paragraf setzt Artikel 15a der novellierten EU-Strombinnenmarktrichtlinie in deutsches Recht um. Ab dem 1. Juni 2028 wird der räumliche Geltungsbereich zusätzlich auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone ausgeweitet.
Was ist Mieterstrom und wie funktioniert das Modell heute?
Mieterstrom liefert Solarstrom vom Dach eines Mehrfamilienhauses direkt an die dort wohnenden Mieter, ohne den Strom durch das öffentliche Netz zu leiten. Der Vermieter oder ein spezialisierter Dienstleister erhält dafür den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG, der je nach Anlagengröße aktuell zwischen rund 1,5 und 2,67 Cent pro Kilowattstunde liegt und alle sechs Monate leicht sinkt. Mieter zahlen maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs und können jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln.
Die Wirtschaftlichkeit speist sich aus drei Quellen: dem Mieterstromzuschlag selbst, der regulären Einspeisevergütung für nicht verbrauchten Überschussstrom und der Differenz zwischen dem vergünstigten Mieterstrompreis und dem, was Mieter sonst an ihren Grundversorger zahlen würden.
Die freiwillige Teilnahme der Mieter bleibt der zentrale wirtschaftliche Unsicherheitsfaktor. Ein Projekt, das mit 70 Prozent Teilnahmequote kalkuliert wurde, aber nur 40 Prozent erreicht, gerät schnell unter Druck. Hinzu kommt die messtechnische Komplexität: Ohne ein funktionierendes Summenzählermodell oder vergleichbare Messkonzepte lässt sich Mieterstrom nicht rechtssicher abrechnen.
Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) und wie unterscheidet sie sich von Mieterstrom?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG erlaubt die gemeinsame Nutzung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, ohne dass der Eigentümer als Stromlieferant auftreten muss. Jeder Mieter behält seinen eigenen Stromliefervertrag für den Reststrombezug aus dem Netz. Im Gegenzug entfällt der Mieterstromzuschlag: GGV ist regulatorisch schlanker, aber ohne die zusätzliche EEG-Förderung wirtschaftlich weniger lukrativ.
GGV eignet sich besonders für Eigentümer, die Mietern den Vorteil von Solarstrom anbieten möchten, ohne die Liefer- und Abrechnungspflichten eines vollständigen Mieterstrommodells zu übernehmen. Auch für gemischt genutzte Gewerbeimmobilien ist GGV häufig die praktikablere Lösung.
Die messtechnische Herausforderung bleibt identisch: Jede Verbrauchsstelle benötigt ein Smart Meter, das zwischen selbst erzeugtem und aus dem Netz bezogenem Strom unterscheiden kann. In Bestandsgebäuden ist diese Infrastruktur oft nicht vorhanden, und die Nachrüstung übersteigt bei kleineren Anlagen schnell die Wirtschaftlichkeitsgrenze.
Was regelt der neue § 42c EnWG zum Energy Sharing genau?
§ 42c EnWG verpflichtet Verteilnetzbetreiber, die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz technisch zu ermöglichen. Teilnahmeberechtigt sind private Letztverbraucher, kleinere Unternehmen, kommunale Gesellschaften und entsprechende Zusammenschlüsse. Erforderlich sind mindestens zwei Verträge: ein Liefervertrag für den Strombezug über das Netz und ein gesonderter Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit klaren Regeln zur Aufteilung der erzeugten Strommengen.
Anders als bei Mieterstrom gibt es für Energy Sharing nach § 42c EnWG bislang keine vergleichbare finanzielle Förderung. Geteilter Strom trägt die vollen Netzentgelte, Umlagen und Steuern, exakt wie regulärer Netzbezug. Das schwächt die Wirtschaftlichkeit gegenüber Mieterstrom und GGV erheblich.
Erforderlich ist außerdem ein Smart Meter Gateway, das Erzeugungs- und Verbrauchsdaten im Viertelstundentakt übermittelt. Herkömmliche Ferraris-Zähler reichen nicht aus. Genau hier liegt der größte praktische Engpass des neuen Modells.
Warum ist Energy Sharing 2026 noch kein wirtschaftlich attraktives Modell?
Der entscheidende Engpass für Energy Sharing in Deutschland ist die Smart-Meter-Ausstattung: Ende 2025 lag die Smart-Meter-Quote bei lediglich 5,5 Prozent, während Österreich, das Energy Sharing bereits seit 2021 ermöglicht, eine Quote von 95 Prozent erreicht. Hinzu kommt das Fehlen finanzieller Anreize: Andere EU-Länder reduzieren Netzentgelte für geteilten Strom oder zahlen eine Sharing-Prämie, Deutschland bislang nicht.
Diese beiden Faktoren erklären, warum Branchenverbände wie das Bündnis Bürgerenergie das neue Modell zwar begrüßen, aber realistisch einschätzen: Ohne Nachbesserung bei Netzentgelten oder eine eigene Förderkomponente bleibt Energy Sharing 2026 vor allem für Projekte mit ideeller Motivation attraktiv, etwa Nachbarschaftsinitiativen, Bürgerenergiegenossenschaften und kommunale Projekte.
Für die meisten Bestandshalter mit Mehrfamilienhäusern bleiben Mieterstrom und GGV deshalb 2026 die wirtschaftlich überlegene Wahl. Energy Sharing über das öffentliche Netz wird voraussichtlich erst relevant, sobald der Smart-Meter-Rollout deutlich vorankommt und die Bundesregierung bei den Rahmenbedingungen nachjustiert, realistisch nicht vor 2027 oder später.
Welche Rolle spielen Energiegenossenschaften und Bürgerenergiegesellschaften?
Energiegenossenschaften sind in Deutschland die etablierte Rechtsform für gemeinschaftlich organisierte Erzeugungsprojekte. Die EEG 2023 unterstützt sie über den Status der Bürgerenergiegesellschaft mit vereinfachtem Zugang zu Ausschreibungen und leicht erhöhten Marktprämien, sofern bestimmte Eigentums- und Mitgliederschwellen eingehalten werden. Für die meisten gewerblichen Bestandshalter ist dieses Modell nicht direkt anwendbar, bildet aber die regulatorische Grundlage, auf der Mieterstrom, GGV und Energy Sharing aufbauen.
Die EU-Richtlinien zum Elektrizitätsbinnenmarkt verpflichten Mitgliedstaaten, einen rechtlichen Rahmen für Energie- und Bürgerenergiegemeinschaften zu schaffen. Deutschland erfüllt diese Vorgabe inzwischen über mehrere parallele Instrumente, nicht über eine einzige einheitliche gesetzliche Definition.
Für Asset Manager bleibt relevant: Genossenschaftsmodelle und das neue Energy-Sharing-Recht entwickeln sich auf derselben Infrastruktur. Wer heute in Mess- und Abrechnungssysteme investiert, ist für beide Wege vorbereitet.
Ist Peer-to-Peer-Stromhandel in Deutschland bereits möglich?
Peer-to-Peer-Stromhandel (P2P), bei dem Prosumer überschüssigen Strom direkt an benachbarte Verbraucher über eine digitale Plattform verkaufen, befindet sich in Deutschland weiterhin überwiegend in der Pilotphase. Forschung der RWTH Aachen zeigt, dass das wirtschaftliche Potenzial unter den aktuellen Tarifbedingungen positiv ist, die regulatorischen und messtechnischen Hürden für eine breite kommerzielle Umsetzung jedoch bestehen bleiben.
Forschungsarbeiten von Karami und Madlener (Applied Energy, 2021) modellierten optimale Geschäftsmodelle für P2P-Plattformen im deutschen Kontext und kamen zu dem Ergebnis, dass sinkende Einspeisevergütungen und steigende Endverbraucherpreise lokales Teilen ökonomisch attraktiv machen. Die Barrieren liegen demnach weniger in der Technik als in der Regulierung.
Mit § 42c EnWG entsteht erstmals eine rechtliche Infrastruktur, auf der echte P2P-Plattformen aufsetzen könnten. Für die kommenden Jahre ist allerdings wahrscheinlicher, dass Plattformanbieter zunächst innerhalb des Energy-Sharing- oder GGV-Rahmens Allokation und Abrechnung übernehmen, statt echten bilateralen Handel zu ermöglichen.
Mieterstrom, GGV und Energy Sharing im Vergleich
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | GGV (§ 42b EnWG) | Energy Sharing (§ 42c EnWG) | |
|---|---|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Ein Gebäude / Quartier | Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Bilanzierungsgebiet eines Netzbetreibers, ab 2028 erweitert |
| Netzdurchleitung | Nein | Nein | Ja, über das öffentliche Netz |
| Lieferantenrolle | Eigentümer/Dienstleister liefert vollständig | Keine Lieferantenpflicht für Eigentümer | Lieferantenpflicht entfällt für Anlagenbetreiber |
| Finanzielle Förderung | Mieterstromzuschlag (1,5–2,67 ct/kWh) | Keine | Keine (Stand 2026) |
| Netzentgelte auf geteilten Strom | Entfallen | Entfallen | Volle Netzentgelte, Umlagen, Steuern |
| Rechtlich verfügbar seit | 2017 | 2023 (Solarpaket I) | 1. Juni 2026 |
| Wirtschaftlich attraktiv für | Einzelne Mehrfamilienhäuser | Portfolios mit gemischter Mieterstruktur | Aktuell vor allem ideell motivierte Projekte |
Was bedeutet das für Ihr Immobilienportfolio?
Für Bestandshalter und Hausverwaltungen in Deutschland bedeutet die neue Gesetzeslage: Drei Modelle stehen jetzt parallel zur Verfügung, mit unterschiedlicher Reife und Wirtschaftlichkeit. Mieterstrom und GGV bleiben 2026 die wirtschaftlich tragfähigeren Optionen für einzelne Gebäude und Portfolios. Energy Sharing über das öffentliche Netz schafft die rechtliche Grundlage für die Zukunft, ist aber ohne finanzielle Anreize und mit einer Smart-Meter-Quote von 5,5 Prozent noch nicht im großen Maßstab umsetzbar.
Was alle drei Modelle gemeinsam haben, ist die Abhängigkeit von verlässlicher Verbrauchs- und Erzeugungsdatenerfassung. Ohne Echtzeit-Sichtbarkeit auf Gebäude- und Zählerebene lassen sich weder Mieterstromabrechnungen rechtssicher erstellen noch GGV-Allokationen korrekt durchführen noch zukünftige Energy-Sharing-Projekte wirtschaftlich bewerten.
Die Portfolios, die heute in Messinfrastruktur und digitale Verwaltungssysteme investieren, sind in der besseren Position, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Energy Sharing in den kommenden Jahren verbessern. Wer wartet, bis sich die Förderlandschaft geklärt hat, verschenkt die Zeit, die jetzt für den Aufbau der notwendigen Dateninfrastruktur zur Verfügung steht.
Quellen
- FfE: Energy Sharing nach § 42c EnWG – ein gesetzlicher Meilenstein, Rahmenbedingungen und nächste Schritte, 2026
- GÖRG Rechtsanwälte: Ein Ausblick auf das ab 1. Juni 2026 geltende Energy Sharing gemäß § 42c EnWG, 2026
- Baker Tilly: Energy Sharing – EnWG-Novelle schafft neuen rechtlichen Rahmen, 2026
- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS): Energy Sharing Deutschland – Solarstrom teilen ab Juni 2026, 2026
- Bündnis Bürgerenergie: Marktanalyse Energy Sharing, November 2025
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze (Mieterstromzuschlag), Stand 2026
- German Economic Institute (IW Köln): Mieterstrom-Report, 2024
- Karami, N. & Madlener, R.: Business models for peer-to-peer energy trading in Germany, Applied Energy, 2021